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   OLG Hamm, 04.06.1981 - 7 Ss 848/81   

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https://dejure.org/1981,3039
OLG Hamm, 04.06.1981 - 7 Ss 848/81 (https://dejure.org/1981,3039)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.1981 - 7 Ss 848/81 (https://dejure.org/1981,3039)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juni 1981 - 7 Ss 848/81 (https://dejure.org/1981,3039)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 60
  • MDR 1981, 1035
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 19.10.2017 - 4 RVs 126/17

    Vortäuschen einer Straftat; Aufbauschen; Schadenshöhe; Übertreibung

    Nicht unter den genannten Straftatbestand fällt es, wenn bei einer wirklich begangenen Tat nur Umstände, insbesondere die Schadenshöhe, übertrieben oder vergröbert in einer Weise dargestellt werden, die den Ermittlungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden nicht wesentlich erhöhen (OLG Hamm NJW 1982, 60; OLG Hamm NStZ 1987, 558; OLG Karlsruhe MDR 1992, 1167, 1168; OLG Oldenburg NStZ 2011, 95).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.1992 - 3 Ss 70/92

    Übertreibung; Körperverletzung; Anzeige

    Hiermit verbindet sich der Zweck, die Rechtspflege- und Präventivorgane davor zu bewahren, durch unnötigen Einsatz von der Erfüllung ihrer wirklichen Aufgaben abgehalten zu werden (Schönke/Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., Rn. 1 zu § 145 d; OLG Hamm, NJW 1982, 60; NStZ 1987, 558 m. Anm. Stree; Krümpelmann, Grenzen der Vortäuschung bei Entstellung einer begangenen Straftat, JuS 1985, 763 f; Krümpelmann, Täuschungen mit Wahrheitskern bei § 145 d I Ziff. 1 StGB, ZStW 96, 999 f).

    So stellt es eindeutig nur eine Übertreibung der Tat dar, wenn lediglich der Umfang der Diebesbeute fälschlicherweise vergrößert wird (OLG Hamm, NJW 1982, 60; BayObLG, NJW 1988, 83) oder wenn an Stelle eines tatsächlich begangenen strafbaren Versuchs eine vollendete Straftat angezeigt wird (so OLG Hamm, NStZ 1987, 558 für den Regelfall).

  • OLG Hamm, 08.05.1987 - 2 Ss 236/87

    Vortäuschen einer Straftat; Übertreibung und Vergröberung von Umständen;

    Soweit eine Übertreibung nicht schon begrifflich vorliegt wie bei der Behauptung, es sei mehr als tatsächlich gestohlen worden (OLG Hamm, NJW 1982, 60), stellt die Rechtspr. darauf ab, ob die Tat in ihrem äußeren und inneren Unrechtsgehalt völlig verändert wird (OLG Hamm, NJW 1971, 1324) oder durch die unrichtige Darstellung ihr Gepräge verliert (BGHSt 18, 329).
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